Satzung

Satzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Rasenmäher-Club Tettenhausen e.V.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist in Tettenhausen Gemeinde Waging am See


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist Pflege u. Erhaltung von Garten- und Grünanlagen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den
Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor
der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 6 Beiträge

Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag von derzeit 10 €.


§ 7 Organe

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Diese bilden auch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.D
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung der Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt durch örtlichen Aushang mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 der Mitglieder notwendig. Sind weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist eine gesonderte Versammlung einzuberufen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden zu beschließen.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und etwaigen Gewinnen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.04.2006 beschlossen.


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